Das neue Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)

Wachsamkeit beim Versicherungsschutz!

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ist zum 01.01.2021 in Kraft getreten, welches zugleich die EU-Restrukturierungsrichtlinie umsetzt.

Somit wird erstmals in Deutschland ein außerinsolvenzliches Sanierungsverfahren eingeführt. Im Kern soll das sog. StaRUG-Verfahren ein flexibles, frühzeitig verfügbares Restrukturierungsverfahren mit effektiven Instrumenten bieten, um die Restriktion eines formellen Insolvenzverfahren zu vermeiden und insbesondere Arbeitsplätze zu erhalten.

Durch das StaRUG werden weitere Aufgabenbereiche für Ihre Kunden aus den Berufsfeldern der Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer geschaffen:

  • Restrukturierungsbeauftragter gem. § 73 ff. StaRUG

Die Aufgaben des Restrukturierungsbeauftragten sind vielfältig. Die Hauptaufgabe ist es jedoch, das Unternehmen zu sanieren, bevor es zu einer Insolvenz kommt. Das StaRUG stellt hierzu verschiedene Werkzeuge zur Verfügung. Unter anderem übernimmt der Restrukturierungsbeauftragte die Moderation des Verfahrens, die Überwachung der Geschäftsleitung des Schuldners, die laufende Unterrichtung des Gerichts oder die Prüfung als Sachverständiger hinsichtlich Haftungsbegrenzungen und Entschädigungen.

  • Gläubigerbeiratsmitglied gem. § 93 StaRUG

Der Gläubigerbeirat entspricht dem Gläubigerausschuss des § 21 Absatz 2 Nr. 1a InsO. Die Mitglieder des Beirats unterstützen und überwachen den Schuldner bei seiner Geschäftsführung.

  • Sanierungsmoderator §§ 94 ff. StaRUG

Der Sanierungsmoderator vermittelt zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern bei der Herbeiführung einer Lösung zur Überwindung der wirtschaftlichen oder finanziellen Schwierigkeiten.

Haftungsrisiko für Ihre Kunden

Die neuen Tätigkeiten bringen jedoch nicht nur Vorteile, sondern bergen auch Risikopotentiale für Sie und Ihre Kunden.

Die oben aufgeführten Tätigkeiten verstehen sich als eigenständige Funktionen. Somit sind diese nicht zwangsläufig in die bestehende Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Ihrer Kunden abgesichert. Derzeit haben die neuen Berufsfelder nicht flächendeckend Einzug in die Versicherungsbedingungen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer gefunden – im Gegenteil: Viele Versicherer versichern diese Tätigkeit nur auf Anfrage.

Doch auch ohne eine der o.g. Aufgaben zu übernehmen, bringt das StaRUG unter Umständen neue Regelungen für Ihre Kunden.

Werden beispielsweise Sorgfaltsplichten vertretbar verletzt, sind die Berufsträger den Inhabern der Forderung zum Schadenersatz verpflichtet.

Insbesondere weisen wir Sie auf die Hinweis- und Warnpflichten des § 102 StaRUG hin:

„Bei der Erstellung eines Jahresabschlusses für einen Mandanten haben Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.“

Der BGH hat bereits in diesem Zusammenhang in einer früheren Entscheidung (BGH, Urteil vom 26.01.2017, IX ZR 285/14) festgestellt, dass dem Berater auch bei richtiger Bilanzierung eine Hinweis- und Warnpflicht trifft, wenn er einen möglichen Insolvenzgrund erkennt oder Anhaltspunkte für einen Insolvenzgrund sieht und er Grund zur Annahme hat, dass die mögliche Insolvenzreife der Mandantin nicht bewusst ist. Im Streitfall reichten dem BGH die Hinweise des Beraters an die Mandantin nicht aus, da diese lediglich abstrakt die eigene Pflicht des Geschäftsführers zur Überprüfung der Zahlungsfähigkeit und Überschuldung wiedergaben. Der Bundesgerichtshof fordert an dieser Stelle, dass der Steuerberater die konkreten Umstände für einen möglichen Insolvenzgrund im Einzelnen bezeichnet und darauf hinweist, dass dieser Anlass zur Prüfung einer möglichen Insolvenzreife gibt.

Rechtzeitige Anpassung der Verträge

Bevor Ihre Kunden als Restrukturierungsbeauftragter, Gläubigerbeiratsmitglied oder Sanierungsmoderator tätig werden, sollte der Versicherungsschutz bereits vorab geprüft und ggf. aktualisiert worden sein.

Wir unterstützen Sie gerne. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Ihre Kunden für diese Tätigkeiten Versicherungsschutz benötigen. Wir prüfen die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Ihrer Kunden und können unmittelbar mit der Anpassung der Verträge helfen, damit sich Ihre Kunden auf die Arbeit mit dem neuen StaRUG fokussieren können.