Praxisfälle der rechts- und steuerberatenden sowie wirtschaftsprüfenden Berufe – 04/2021

Eine zusammenfassende und wertende Darstellung zu BGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 – IX ZR 168/17

 

I.   Vorinstanzen

Der Kläger nahm seinen Steuerberater zunächst vor dem LG Würzburg auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 50.671,06 EUR in Anspruch. Dem lag – verkürzt – folgender Sachverhalt zugrunde:

Der bis dahin abhängig beschäftigte Kläger hatte die Absicht gehabt, zusätzlich Fahrdienstleistungen zu erbringen und hatte zum 01.12.2002 ein Gewerbe angemeldet: „Vermietung von Maschinen, Fahrdienstleistungen, Handel mit Landwirtschaftsmaschinen“. Vorausgegangen war ein Gespräch mit dem Beklagten. Außerdem wurde der Beklagte in der ersten Hälfte des Jahres 2003 mit der Erstellung von Einkommenssteuer- und Umsatzsteuererklärungen beauftragt.

Am 04.11.2008 fand bei dem Kläger eine Betriebsprüfung statt. Der angemeldete Gewerbebetrieb wurde vom Finanzamt nicht mehr anerkannt, mit der Folge, dass der Kläger Verluste aus dieser Tätigkeit nicht mehr mit anderen Einkünften verrechnen konnte. Der spätere Beklagte hielt die Rechtsauffassung des Finanzamtes für falsch und drängte den Kläger dazu, Einspruch gegen die abgeänderten Bescheide einzulegen – im Ergebnis erfolglos. In einem Schreiben vom 7. August 2009 teilte das Finanzamt dem Kläger mit, dass es keine Möglichkeit sehe, den Einsprüchen zu entsprechen. Im Jahre 2013 ließ der nun anwaltlich vertretene Kläger den Einspruch zurücknehmen.

Der Kläger hat dem Beklagten erstinstanzlich unter anderem vorgeworfen, ihn im Zusammenhang mit der Neugründung des Gewerbes unrichtig beraten zu haben. Er habe ihn nicht auf Totalgewinnüberschussprognoserechnungen, einen Businessplan sowie Fragen des § 22 Nr. 3 EstG, insbesondere auf die Abgrenzung des Bereichs der Vermögensverwaltung zu dem Betreiben eines Gewerbebetriebs hingewiesen. Der Beklagte hätte deshalb die Steuernachteile aus den den Kläger belastenden Steuerbescheiden zu vertreten.

Außerdem warf er dem Beklagten vor, dieser hätte ihn nicht auf die Gefahr der Nichtanerkennung des Gewerbebetriebs und der daraus folgenden fehlenden Möglichkeit einer Verrechnung der Verluste mit anderweitigen Einnahmen hingewiesen und fehlerhaft für alle Einkünfte einheitlich Buch geführt und Überschussberechnungen erstellt.

Auch habe der Beklagte fehlerhaft zur Einlegung der Einsprüche gegen die Steuerbescheide geraten.

Das LG Würzburg wies die Klage im Hinblick auf die vermeintlich fehlerhafte Gründungsberatung ab, weil bereits kein Vertragsschluss mit dem beklagten Steuerberater vor der Gewerbeanmeldung nachgewiesen werden konnte. Aber auch im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich des fehlenden Hinweises auf eine mögliche Nichtanerkennung des Gewerbebetriebs hat der Kläger seinen Anspruch in der Berufungsinstanz weiterverfolgt. Das OLG ging jedoch – wie zuvor bereits das LG – davon aus, dass die diesbezüglichen Ansprüche verjährt seien. Man berief sich insoweit auf die belastenden Steuerbescheide aus 2009 und darauf, dass sich der Kläger schon im laufenden Einspruchsverfahren anwaltlicher Hilfe und Beratung bedient habe, sich also die Kenntnisse seines vormaligen Prozessvollmächtigen anrechnen lassen müsse.

 

II.   Die Entscheidung des BGH

Maßgeblich für die Verjährung ist nach den auch für die Steuerberaterhaftung geltenden allgemeinen Vorschriften (§§ 194 ff. BGB) die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände.

Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanzen sah der BGH als unzureichend an. Es reiche nicht aus, wenn dem Gläubiger Umstände bekannt würden, nach denen zu seinen Lasten ein Rechtsverlust eingetreten sei. Gemeint waren die belastenden Steuerbescheide. Ein nachteiliger Steuerbescheid oder eine Mitteilung des Finanzamts würden keine Kenntnis der steuerrechtlichen Lage vermitteln, wenn der vom Mandanten beauftragte Steuerberater, gegen den sich der Schadensersatzanspruch richte, die im Bescheid oder im Schreiben vertretene Ansicht als unrichtig bezeichne und zur Einlegung des Rechtsbehelfs rate. In einem solchen Fall, so der BGH, könne vom Mandanten regelmäßig nicht erwartet werden, einen weiteren Steuerberater zu beauftragen, um die Richtigkeit der Auskünfte und Empfehlungen seines Beraters zu überprüfen. Der BGH übertrug damit erstmals, die in diesem Kontext bereits zur Anwaltshaftung ergangene Rechtsprechung auch auf Steuerberater.

Der BGH bemängelte außerdem, dass dem Kläger vorinstanzlich das Wissen seines vormaligen Rechtsanwaltes zugerechnet worden war, ohne dass zu den Voraussetzungen einer Wissenszurechnung Feststellungen getroffen wurden. Voraussetzung sei zunächst die Beauftragung des neuen Rechtsanwalts. Dessen Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis könne ihm frühestens vom Zeitpunkt der Beauftragung an zugerechnet werden. Es müsse sich außerdem um Kenntnisse handeln, welche der anwaltliche Berater im Rahmen des ihm erteilten Auftrags erlangt oder verwertet habe. Dem stehe es gleich, wenn er diese Kenntnisse grob fahrlässig nicht erlangt oder nicht verwertet hätte, obwohl ihm dies rechtlich möglich und zumutbar gewesen wäre. Derartige Kenntnisse seien jedenfalls dann zuzurechnen, wenn der neue Anwalt mit der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den früheren Berater beauftragt würde. Eine Zurechnung komme regelmäßig jedoch auch in Betracht, wenn der Anwalt mit der Fortführung oder Überprüfung des ersten, dem späteren Anspruchsgegner erteilten Mandats beauftragt würde, auf welchem der Schadensersatzanspruch beruhe.

 

III.   Wertung

Wer sich einen Berater anvertraut, tut dies in der Regel, weil er selbst über keine ausreichende Sachkunde in der entsprechenden Materie verfügt. Die Rechtsprechung schützt diejenigen, die eine Beratung in Anspruch nehmen deshalb auch in ihrem Vertrauen auf deren Sachkunde. Dann aber ist es nur konsequent, einem Rechtsuchenden nicht aufzubürden, die Empfehlungen seines Beraters durch Hinzuziehung weiterer Rechtsberater überprüfen zu lassen, gleichgültig ob es sich um ein anwaltliches oder ein steuerberatendes Mandat handelt. Wo wollte man ansonsten auch die Grenze ziehen? Wie viele Rechtsmeinungen sollte der Rechtsuchende einholen müssen? Endgültige Rechtssicherheit ist schließlich immer nur durch ein rechtskräftiges Urteil zu erlangen.

 

Ass. jur. Rudolf Bauer,

LL.M. Versicherungsrecht