Die BRAO-Reform kommt

Die sog. „große BRAO-Reform“ wird kommen. Das Bundeskabinett beschloss am 20.01.2021 den Regierungsentwurf zur „Neuregelung des Berufs­rechts der anwalt­lichen und steuer­be­ra­tenden Berufs­aus­übungs­ge­sell­schaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechts­be­ra­tenden Berufe“. Der Rechts­aus­schuss des Bundestags hat in einer öffent­lichen Anhörung am 14. April 2021 Vertreter von DAV, BRAK und aus der Wissen­schaft angehört.

Auf 397 Seiten wird das anwaltliche Gesellschaftsrecht neu geordnet – auch mit Auswirkungen auf die Berufshaftpflichtversicherung. Die Berufsausübungsgesellschaft wird als zentrale Organisationsform anerkannt. Daher ist es sachgerecht, dass sie auch selbst Adressaten der Versicherungspflicht wird.

Durch die Reform stehen künftig alle deutschen und europäischen Gesellschaftsformen zur Verfügung (§ 59b Abs. 2 BRAO). Dies gilt auch für die Anwalts-GmbH & Co. KG sowie die Ein-Personen-Anwalts-GmbH. Auch die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen wird künftig erleichtert. Der neue § 59c BRAO soll es Anwälten erlauben, freie Sozietäten mit nahezu allen Berufsträgen zu gründen. Wie weit die Öffnung künftig möglich sein wird, wird aktuell noch kontrovers diskutiert, wie die öffentliche Anhörung zeigte.

Hinsichtlich der Berufshaftpflichtversicherung besteht Handlungsbedarf. Dies gilt insbesondere für diejenigen Berufsausübungsgesellschaften, die erstmals versicherungspflichtig werden. Dies sind die Personengesellschaften, in denen die Haftung der natürlichen Personen nicht beschränkt ist. Es bleibt abzuwarten, ob die Versicherung der Berufsausübungsgesellschaft über die Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder über einen separaten Vertrag erfolgen wird.

Bei der Ausgestaltung der Versicherungspflicht wurde die Mindestversicherungssumme für Personengesellschaften so gewählt, dass sie der Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung von zwei Gesellschafterinnen und Gesellschaftern entspricht (§ 59o Absatz 3 BRAO). Eine Erhöhung der Versicherungsprämien wird mit der Umstellung vermutlich nicht verbunden sein. Außerdem wurde die Mindestversicherungssumme für kleine Berufsausübungsgesellschaften der Anwälte mit bis zu 10 Personen auf 1.000.000 EUR abgesenkt (§ 59o Absatz 2 BRAO).