Praxisfälle der rechts- und steuerberatenden sowie wirtschaftsprüfenden Berufe – 03/2022

Zusammenfassende Darstellung zum Urteil des OLG Schleswig vom 30.11.2018 – 17 U 20/18.

Wird ein neues Mandat begründet, stellt sich oft die Frage, inwiefern der neue Berater für Pflichtverletzungen haftet, die noch von dessen Vorgängern begangen und bei Mandatsübernahme nicht aufgedeckt wurden. Auch hierüber hatte das OLG Schleswig im vorbenannten Fall zu entscheiden.

 

Ausgangsfall

Die Klägerin beauftragte die Beklagte im Jahr 2011 unter anderem damit, im Rahmen der Lohnbuchhaltung die buchhalterische Ersteinrichtung neuer Arbeitnehmer sowie die monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Arbeitnehmer der Klägerin vorzunehmen, so auch bei Mitarbeiter R, der ab dem 1. März 2013 bei der Klägerin beschäftigt war.

Ab dem 1. Januar 2015 übernahm eine X. GmbH das Mandat.

Bei einer 2016 durchgeführten Betriebsprüfung beanstandete die Deutsche Rentenversicherung, dass bis zum 31.12.2015 keine Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung für R abgeführt worden seien. R war 1947 geboren und sei fälschlicherweise als beschäftigter Altersrentner (Regelaltersrente) eingestuft worden, obwohl er keine Vollrente wegen Alters bezogen hätte. Insgesamt wurden nachzuentrichtende Arbeitnehmeranteile in Höhe von 19.016,52 EUR festgesetzt. Hinzu kamen Säumniszuschläge in Höhe von 5.387 EUR.

Die Klägerin machte die Beklagte wegen Pflichtverletzung aus dem Steuerberatervertrag haftbar. Erstinstanzlich bemängelte die Beklagte, dass die Klägerin nur unzureichenden Vortrag dazu geliefert hätte, welche Informationen ihr betreffend des R übermittelt worden seien. Auch wandte sie ein Mitverschulden ein, erhob die Einrede der Verjährung und erklärte eine Hilfsaufrechnung mit eigenen Honorarforderungen in Höhe von 2.544,82 EUR. Die Klägerin hat diesen Betrag anerkannt und den Rechtsstreit insoweit einseitig für erledigt erklärt.

Das LG Flensburg hat eine Pflichtverletzung der Beklagten angenommen und diese mit Urteil vom 12.04.2018 (Az.: 4 O 113/17) zur Zahlung von 24.403,52 EUR abzüglich der aufgerechneten Honorarforderungen verurteilt. Die Beklagte ging in Berufung.

Das Urteil des OLG

Die Berufung war nur in geringem Umfang von Erfolg gekrönt, nämlich hinsichtlich der Kostenentscheidung, die das LG im Zusammenhang mit der Erledigungserklärung getroffen hatte (was an dieser Stelle jedoch ebenso wenig thematisiert werden soll, wie die vom OLG verneinte Verjährung der Ansprüche). Im Übrigen bestätigte das OLG eine Pflichtverletzung aus dem auch die Lohnbuchhaltung umfassenden Steuerberatungsverhältnis.

Pflichtverletzung

Ein steuerlicher Berater, der im Auftrag des Arbeitgebers die Lohnabrechnung besorge, hätte grundsätzlich auch zu prüfen, ob für Arbeitnehmer eine Befreiung von der Versicherungspflicht in Betracht komme, wenn Beiträge nicht abgeführt würden. Anderenfalls müsse er entweder auf die Abführung der geschuldeten Beiträge hinwirken oder bei Zweifelsfragen die Einschaltung eines in Fragen des Sozialversicherungsrechts besonders ausgewiesenen weiteren Beraters empfehlen. Zwar hätte die Abführungspflicht hier nur bei Betrachtung des Zusammenspiels von § 28 I Nr. 1 SGB III und § 5 IV Nr. 1 SGB VI erkannt werden können, die Beklagte hätte jedoch damit geworben gewerbliche Mandanten bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung „von allen steuerlich- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen … entlasten“ zu wollen. Insofern hätte die Entwicklung eines hinreichenden Problembewusstseins erwartet werden können. Dass die Beklagte von der Klägerin offenbar nur spärliche Informationen erhalten hatte, hat das OLG dabei durchaus berücksichtigt. Die Unterlagen der Klägerin hätten immerhin die Sozialversicherungsnummer und das Geburtsdatum des R enthalten. Dies hätte die Beklagte zum Anlass nehmen müssen, dessen Rentenbezug zu hinterfragen.

Mitverschulden

Fraglich war weiterhin, inwiefern der Schaden tatsächlich der Beklagten zugerechnet werden musste. Unproblematisch sah das OLG dies hinsichtlich der Abführungen als gegeben an, die in den Zeitraum fielen, in dem die Beklagte noch für die Klägerin tätig war. Eine Schadenminderung nach Aufdeckung des Fehlers sei auch nicht mehr möglich gewesen, weil die Arbeitnehmeranteile nach § 28g SGB IV nur innerhalb der nächsten drei Lohn- und Gehaltszahlungen hätten einbehalten werden können.

Dass ab dem 1. Januar 2015 eine neue Steuerberatungs-GmbH für die Klägerin tätig geworden war, die das bestehende Problem nicht behoben hatte, musste sich die Klägerin nach Ansicht des OLG ebenfalls nicht als Mitverschulden entgegenhalten lassen:

„Die ab dem 1. Januar 2015 in Nachfolge der Beklagten tätige neue Steuerberatung hätte die Ursächlichkeit der von der Beklagten gesetzten Fehlursache nur unterbrochen, wenn ihr Eingreifen schlechthin unverständlich gewesen wäre oder es gerade Aufgabe der neuen Beratung gewesen wäre, etwaige Fehler der früheren Beratung aufzudecken und zu beseitigen. Nur unter derartigen Voraussetzungen könnte entweder von einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs oder jedenfalls von einem insoweit zurechenbaren Mitverschulden überhaupt die Rede sein. Anhaltspunkte für derartige Konstellationen liegen jedoch vorliegend nicht vor.“

Dass die Klägerin selbst die Pflichtverletzung der Beklagten nicht bemerkt hätte, wurde vom OLG gleichfalls als unbeachtlich eingestuft. Es könne nicht Aufgabe des Mandanten sein, seine Berater und Dienstleister kontinuierlich zu überwachen, zumal, da die Beklagte selbst ihre Mandanten laut Werbeauftritt hätte entlasten wollen.

Ass. jur. Rudolf Bauer,

LL.M. Versicherungsrecht