Praxisfälle der rechts- und steuerberatenden sowie wirtschaftsprüfenden Berufe – 04/2022
Zusammenfassende Darstellung zum Urteil des OLG Zweibrücken vom 18.06.2021 – 2 U 52/20.
In dem vorbenannten Verfahren ging es um Schadensersatzforderungen aus der Verletzung anwaltlicher Pflichten. Der Kläger warf der beklagten Rechtsanwältin vor, dass ein Anspruch auf Zugewinnausgleich nicht in unverjährter Zeit geltend gemacht wurde.
I. Ausgangsfall
Die Beklagte hatte den Kläger in dessen Scheidungsverfahren vor dem Familiengericht vertreten. Nachdem die Ehe mit Beschluss vom 26.06.2012 geschieden worden war, machte die Ex-Frau des Klägers Auskunftsansprüche zur Bezifferung eines etwaigen Zugewinnausgleichsanspruchs geltend. Die Beklagte führte für den Kläger den diesbezüglichen Schriftwechsel, der sich mit den Einzelpositionen des Anfangsvermögens der vormaligen Eheleute befasste und rechnete hierüber im Wege der Honorarvorschussnote mit Schreiben vom 22.03.2016 ab, wobei sie einen Gegenstandswert von 90.500 EUR zugrunde legte.
II. Vorinstanz
Schadensersatz forderte der Kläger dann, weil ihm die Beklagte davon abgeraten hätte, einen vermeintlich nicht lohnenswerten Zugewinnausgleichsanspruch geltend zu machen. Tatsächlich, so der Kläger, hätte ihm aber zumindest einen Anspruch in Höhe von 11.498,57 EUR zugestanden, den er vor Eintritt der Verjährung hätte durchsetzen können, da bei gleichem Endvermögen bei ihm ein Anfangsvermögen von 22.997,14 EUR vorhanden gewesen sei, wohingegen seine Ehefrau kein Vermögen gehabt hätte. Dass er die Beklagte mit der Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs mandatiert hätte, wäre auch aus der Gebührennote ersichtlich gewesen.
Letzteres wurde von der Beklagten bestritten. Das Mandat hätte nur die Beantwortung des Auskunftsersuchens der Ehefrau umfasst. Es sei ihm nur um die Auseinandersetzung des im Miteigentum stehenden Hausanwesens gegangen. Die Geltendmachung eines eigenen Zugewinnausgleichsanspruchs sei nicht gewünscht gewesen. Einen derartigen Anspruch hätte er zudem verwirkt, weil er dem Verkauf des gemeinsamen Anwesens an ein Familienmitglied zugestimmt hätte, obwohl dessen Gebot unterhalb dem eines Interessenten lag. Auch seien die Schadensersatzansprüche verjährt.
Das LG Landau hat die Klage mit Urteil vom 08.10.2020 abgewiesen. Das Gericht ging davon aus, dass kein Auftrag zur Prüfung etwaiger Zugewinnausgleichansprüche erteilt worden sei, sich das Mandat vielmehr auf das Antwortschreiben zum Auskunftsersuchen beschränkt hätte. Deswegen hätte die Beklagte auch nicht auf die Verjährungsproblematik hinweisen müssen. Im Scheidungsverfahren sei diesbezüglich ein ausreichender Hinweis durch Aushändigung eines Merkblatts erteilt worden.
Der Kläger ging in Berufung. Er rügte, eine Beratungspflicht zu Zugewinnausgleichsansprüchen hätte sich im Scheidungsverfahren, jedenfalls aber ab 2015 aufgedrängt. Als juristischer Laie hätte er nicht allein aufgrund der von seiner Ex-Frau geltend gemachten Zugewinnausgleichsansprüche zu der Überzeugung kommen müssen, dass ihm selbst auch derartige Ansprüche zustehen könnten. Mangels qualifizierter Beratung hätte er eine Beauftragung der Beklagten bezüglich des Zugewinnausgleichsanspruchs unterlassen.
III. Das Urteil des OLG
Die Berufung war teilweise von Erfolg gekrönt. Das OLG sprach dem Kläger einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 3.957,41 EUR zu.
1. Anwaltsvertrag
Anlässlich des Auskunftsersuchens der Ehefrau sei ein Mandat begründet worden, das zumindest auch die außergerichtliche Prüfung von Zugewinnausgleichsansprüchen umfasst hätte. Dies hätte sich bereits aus der Gebührennote ergeben („Vermögensauseinandersetzung/Zugewinnausgleich“), aber auch daraus, dass die Beklagte das Schreiben der Gegenseite zu deren Auskunftsersuchen beantwortet hätte.
2. Pflichtverletzung
Dass die Beklagte im Rahmen dieses Mandatsvertrages nicht auf das offensichtliche Bestehen eines eigenen Zugewinnausgleichsanspruchs hingewiesen hätte, begründe eine Pflichtverletzung. Es müsse zwar zur Bestimmung des Umfangs der Haftung differenziert werden, ob einem Anwalt bei Abschluss eines Mandats ein umfassendes oder nur ein beschränktes Mandat erteilt worden sei, hier spräche jedoch einiges dafür, dass die Beklagte 2015 insgesamt in der Angelegenheit „Zugewinnausgleich“ mandatiert worden sei:
„Die Fragen ob Zugewinnausgleichsansprüche der Ehefrau einerseits oder des Ehemanns andererseits bestehen, lassen sich naturgemäß nicht voneinander trennen. Unabhängig davon, wer Ansprüche geltend macht, handelt es sich um eine einheitliche Berechnung mit denselben (aus den §§ 1373 ff BGB) resultierenden Berechnungsparametern. Ein Rechtsanwalt, der prüft und berechnet, ob Zugewinnausgleichsansprüche des gegnerischen Ehegatten bestehen, prüft und berechnet stets (bestehende oder nicht bestehende) Ausgleichsansprüche des eigenen Mandanten mit.“
Dass die Beklagte Zahlungsansprüche zumindest überschlägig geprüft hätte, hätte sich aus deren Schreiben an die Gegenseite ergeben. Außerdem hätte sich der abgerechnete Streitwert von 90.500 EUR bei einem Tätigwerden nur bezogen auf die Beantwortung des Auskunftsersuchens nicht rechtfertigen lassen.
3. Mindestens Nebenpflichtverletzung
Auch bei Annahme eines nur beschränkten Mandats wäre aber zumindest von einer Nebenpflichtverletzung nach § 241 Abs. 2 BGB auszugehen. Anhand der bereits 2015 bekannten Parameter wäre nämlich für einen mit dem Familienrecht betrauten Rechtsberater auf den ersten Blick erkennbar gewesen, dass dem Kläger ein Zugewinnausgleichsanspruch aus § 1378 Abs. 1 BGB zugestanden hätte. Das Zahlenmaterial zum Anfangs- und Endvermögen der Eheleute sei überschaubar gewesen, ein Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers daher offensichtlich. Die Beklagte wäre insofern gehalten gewesen ihn auf diesen Anspruch hinzuweisen, um ihm „eine eigenverantwortliche und sachgerechte Entscheidung über etwaige außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche zu ermöglichen.“
4. Ordnungsgemäße Beratung nicht dargelegt
Dem sei die Beklagte auch nach ihrer eigenen Darlegung nicht gerecht geworden. Sie hätte bereits nicht vorgetragen, den Kläger über das Bestehen eines Zugewinnausgleichsanspruchs aufgeklärt zu haben. Dass er eine Geltendmachung derartiger Ansprüche nicht gewünscht, sondern nur die Auseinandersetzung des Hauses gewollt habe, entlaste sie gleichfalls nicht. Eine eigenverantwortliche Entscheidung wäre dem Kläger schließlich erst nach entsprechender Aufklärung möglich gewesen. Zudem missverstehe die Beklagte den Zusammenhang zwischen Zugewinnausgleichsansprüchen und Vermögensauseinandersetzung. Mit dem Zugewinnausgleichsanspruch würde der (unterschiedliche) Zugewinn der Eheleute durch eine Geldforderung ausgeglichen, aber keine Verteilung der im Miteigentum stehenden Vermögenswerte. Die Auseinandersetzung des Miteigentums am Hausanwesen könne dagegen nötigenfalls durch Teilungsversteigerung erfolgen, einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen diesen Problemkreisen gäbe es nicht. Die Einschätzung der Beklagten, Zugewinnausgleichsansprüche könnten im Wege der Vermögensauseinandersetzung geregelt werden, sei auch deshalb pflichtwidrig gewesen, weil die Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs gedroht hätte.
Dass die Beklagte Grund zu der Annahme hätte haben können, der Kläger sei generell nicht an der Geltendmachung eigener Ausgleichsansprüche interessiert gewesen, sei nach Lage der Dinge abwegig. Der Kläger hätte vor dem Landgericht unwidersprochen vorgetragen, es sei ihm eigentlich nur um seinen (vorweggenommenen) Erbteil gegangen. Dieses Ziel hätte die Beklagte dahingehend einordnen müssen, dass ein diesbezüglicher Zugewinnausgleichsanspruch geltend gemacht werden sollte.
5. Schadenshöhe
Der Höhe nach sah das OLG die geltend gemachten Forderungen jedoch nur teilweise als begründet an, weil es einerseits ein Anfangsvermögen auch der Ehefrau annahm (in Form eines Bausparvertrages) und andererseits ein höheres Anfangsvermögen des Klägers nicht als bewiesen ansah.
6. Fehlende Kausalität?
Dass der Kläger sich beim Verkauf des gemeinsamen Hauses an einen Verwandten seiner geschiedenen Frau „irrational großzügig“ gezeigt hätte, war nach Auffassung des OLG unerheblich. Verkaufserlös und Zugewinnausgleichsanspruch stünden in keinem Kausalzusammenhang. Die Beklagte könne hieraus folglich auch keine Rechte herleiten.
7. Verjährung
Auch der von der Beklagten geltend gemachten Einrede der Verjährung erteilte das Gericht eine Absage. Der Schaden hätte sich mit Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Klägers gegen seine Ehefrau realisiert. Anknüpfend an die Rechtskraft der Scheidung und die „rechtlich zutreffende Erfassung der Tatsachen, die zur Beendigung des Güterstandes führen“ (bejaht aufgrund der zweifachen Aushändigung des Merkblattes durch die Beklagte in 2012) sei der Schaden nach der gesetzlichen Regelverjährung mit Ablauf des Jahres 2015, also am 1. Januar 2016 um 0.00 Uhr entstanden. Der Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten wäre demzufolge – wiederum abgestellt auf die regelmäßige Verjährungsfrist – mit Ablauf des Jahres 2019 verjährt. Klage wurde aber noch am 12.12.2019 erhoben.
Ass. jur. Rudolf Bauer,
LL.M. Versicherungsrecht